Haftung des Architekten
Fehler in der Planung oder Durchführung eines Bauprojekts sind ein ärgerliches und meist auch kostspieliges Problem. Die Frage, wer in welchem Fall die Haftung für Mängel übernimmt, ist dabei ein entscheidendes Kriterium.Herr Dr. Nogossek hat sich als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht auf die Durchsetzung Ihrer Ansprüche spezialisiert.
Wird ein Architekt mit einem Bauprojekt beauftragt, zeichnet er sowohl für die Planung als auch für die Ausführung aller Arbeiten verantwortlich. Er übernimmt damit die Haftung für eigene Planungsfehler und im Rahmen seiner Bauaufsicht für Ausführungsfehler der am Bau beteiligten Gewerke. Auch Fehler die durch einen Statiker in der Planung verursacht wurden, fallen in der Regel in die Haftung des Architekten.
Die Haftung des Architekten greift im Übrigen auch dann, wenn dieser die Planung und Durchführung des Projektes aus Gefälligkeit oder gegen ein rein symbolisches Entgelt übernommen hat.
Durch diese Regelung kann der Bauherr als Auftraggeber des Architekten alle Ansprüche, die sich aus Fehleistungen am Bau ergeben, gegenüber dem Architekten geltend machen. Dies gilt sowohl für Fehler, die der Architekt selbst verursacht, als auch für Fehler, die durch beauftragte Unternehmen verursacht worden sind.
Der Architekt ist wiederum in der Folge in der Lage, im Falle von Ausführungsfehlern Regressansprüche gegenüber den ausführenden Gewerken, zum Beispiel Handwerkern, geltend zu machen.
Als Fachanwaltskanzlei in Münster verfügen wir über langjährige Erfahrungen bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwicklung von baurechtlichen Streitigkeiten. Dabei vertreten wir sowohl Bauunternehmer als auch Bauherren und Architekten bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
Dr. Nogossek ist langjährig als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zugelassen und Mitglied der ARGE Baurecht - Arbeitsgemeinschaft für privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltverein.
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Wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.