Abwehr von Handwerkerrechnungen

Die Höhe einer Handwerkerrechnung richtet sich nach der zuvor getroffenen Vereinbarung, also nach dem Vertrag. Ist eine vertragliche Vereinbarung nicht getroffen, so gilt der ortsübliche Werklohn vereinbart. Liegt zuvor ein Kostenanschlag des Handwerkers zugrunde, kann der Betrag der Handwerkerrechnung durchaus den des Kostenanschlags durchaus überschreiten. Wird jedoch von dem Kostenanschlag um mehr als 10 % abgewichen und hat der Handwerker auf die Abweichung nicht hingewiesen, kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig machen.

Zwischen am Bau beteiligten Handwerksfirmen werden in der Regel Verträge nach der Vergabe – und Vertragsordnung für Bauleistung (VOB/B) vereinbart. Die aus dem VOB/B Vertrag resultierenden Handwerkerrechnungen sind im Gegensatz zu Rechnungen nach BGB nur dann fällig, wenn bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen können  auch Abschlagszahlungen gefordert werden.

Streit gibt es zwischen den Beteiligten insbesondere, ob die in Ansatz gebrachten Mengen und Stunden tatsächlich erbracht wurden, auch kommt es häfuig zur Bemängelung der ausgeführten Arbeiten. Handelt es sich um erhebliche Mängel, die die Abnahme hindern, so ist der Werklohnanspruch nicht fällig.
Werden Mängel nach Abnahme festgestellt, so steht dem Bauherrn ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Werklohns in Höhe des 3 bis 5-fachen mutmaßlichen Mängelbeseitigungsaufwandes zu.

Herr Dr. Nogossek hat sich als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht auf die Überprüfung von Handwerkerrechnungen  spezialisiert. Er unterstützt Sie in allen Belangen der Erstellung und Prüfung von Leistungsbeschreibungen und Werksverträgen. Des Weiteren berät er Sie bei der Rechnungsprüfung  sowie in jeglichen weiteren Schritten, falls es zu begründeten Mängeln in der Ausführung der Arbeiten gekommen ist oder zum Beispiel erhebliche Mehrkosten geltend gemacht werden, die zweifelhaft sind.

Als Fachanwaltskanzlei in Münster verfügen wir über langjährige Erfahrungen bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwicklung von bauvertragsrechtlichen Streitigkeiten. Dabei vertreten wir sowohl Handwerker als auch Bauherren und Architekten bei der Durchsetzung ihrer Rechte.

Dr. Nogossek  ist langjährig als Fachanwalt  für Bau- und Architektenrecht zugelassen und Mitglied der ARGE Baurecht - Arbeitsgemeinschaft für privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltverein.

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