Forderungssicherung der Handwerker
Der Handwerker ist in einem Bauprojekt in der Regel vorleistungspflichtig. Der Ankauf von Materialien und die Ausführung der Arbeiten erfolgt zunächst faktisch auf Risiko des Unternehmers und werden erst nach Abnahme der Bauleistung bzw. nach Abschlagsrechnung vergütet.Die Forderungssicherung ist für den Handwerker ein probates Mittel, sich gegen mögliche Zahlungsausfälle zu schützen.
Vielen Handwerkern macht die mangelnde Zahlungsmoral ihrer Auftraggeber zu schaffen. In wirtschaftlich angespannten Zeiten müssen Handwerker häufig fürchten, dass die durch sie geleisteten Arbeiten nicht bezahlt werden. Die Gründe sind vielfältig. Ein Hauptgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (z.B. durch Insolvenz) des Auftraggebers.
Als Forderungssicherung kann der Handwerker verlangen, dass eine Sicherungshypothek am Grundstück des Bestellers für seine Forderungen aus einem Bauvertrag eingetragen wird. Dies geschieht nach § 648 BGB.
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Einrichtung einer Bankbürgschaft oder eines Avals zu Gunsten des Handwerkers. Die so eingeräumte Sicherheit verhält sich über den vollständigen voraussichtlichen Vergütungsanspruch sowie einen Zuschlag in Höhe von 10% des Vergütungsanspruches für eventuelle Nebenforderungen.
Der Handwerker erhält eine Forderungssicherung nicht automatisch, sondern muss seinen Anspruch darauf notfalls gerichtlich durchsetzen.
Sowohl Handwerker als auch Bauherrn beraten wir in diesem komplexen Rechtsgebiet. So können Probleme in der Durchführung des Bauvorhabens schon im Vorhinein verhindert werden.
Als Fachanwalt in Münster für Bau- und Architektenrecht berät Dr. Nogossek Sie umfassend und unterstützt Sie als Unternehmer bei der Durchsetzung Ihres Rechts.
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